In einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person vorausschauend festhalten, welche natürliche oder juristische Person sie in Zukunft vertreten soll. Wenn sie beispielsweise aufgrund einer schweren Krankheit oder Urteilsunfähigkeit nicht mehr fähig sein sollte, ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Der Vorsorgeauftrag ist handschriftlich zu erstellen, mit Datum und Unterschrift zu versehen oder öffentlich beurkunden zu lassen. Der Auftraggeber hat zudem die Möglichkeit, die Erstellung des Vorsorgeauftrages und dessen Hinterlegungsort einem Zivilstandsamt seiner Wahl zu melden. Es ist nicht möglich, den Vorsorgeauftrag auf der Gemeinde zu hinterlegen.
Der Vorsorgeauftrag wird wirksam, sobald die auftraggebende Person urteilsunfähig wird. Nimmt die beauftragte Person den Vertrag an, vertritt sie die nun urteilsunfähige Person im Rahmen des Vorsorgeauftrages und nimmt ihre Pflichten sorgfältig wahr.
Der KESB kommt bei Vorliegen eines Vorsorgeauftrages hauptsächlich eine Kontrollfunktion zu. Sie überprüft zur Wahrung des Wohles und der Interessen der nun urteilsunfähigen Person insbesondere, ob der Vorsorgeauftrag gültig zustande gekommen ist, die betreffende Person nun tatsächlich urteilsunfähig ist, die beauftragte Person zur Aufgabenerfüllung geeignet ist und ob allenfalls weitere Erwachsenenschutzmassnahmen ergriffen werden müssen. Sind das Wohl oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet, muss die KESB einschreiten.