Gemäss Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) vom 20. Juni 1997 (Stand 14. Dezember 2019) ist jede Übertragung (Erwerb, Schenkung, Leihgabe und Besitz) von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen bewilligungs- oder meldepflichtig!
Gemäss Art. 6 Bst. a und Art. 8 Abs. 2bis WG müssen Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben wollen, innerhalb von 6 Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.
Alle Fragen zum Thema Waffen / Waffenerwerb / Waffengesetz / Bewilligungen beantwortet Ihnen gerne das Waffenbüro Solothurn.
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